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Unfall bei Glätte oder Nebel: Wer haftet?

Bei Glätte oder Nebel muss die Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen und der Fahrbahn angepasst sein (§ 3 StVO). Wer deshalb ins Rutschen gerät oder auffährt, gilt häufig als Verursacher, auch ohne Fremdeinwirkung. Deinen eigenen Schaden trägt dann oft die Vollkasko. Bei Streit um Mithaftung und bei Schäden durch andere zählen Beweise und ein Gutachten.

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Glätte und Nebel auf einen Blick

Die vier wichtigsten Punkte, bevor Du weiterliest:

Regel
Tempo an Sicht und Fahrbahn anpassen (§ 3 StVO)
Nebel
Unter 50 m Sicht höchstens 50 km/h
Winterreifen
Pflicht bei winterlichen Verhältnissen
Eigener Schaden
Oft Vollkasko, Teilkasko meist nicht

Regeln

Was bei Glätte und Nebel gilt

Wer fährt, muss Geschwindigkeit und Abstand an Sicht und Straßenzustand anpassen (§ 3 und § 4 StVO).

  • Nebel: Beträgt die Sichtweite weniger als 50 Meter, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden. Die Nebelschlussleuchte ist dann erlaubt und bei Sicht unter 50 m auch vorgesehen (§ 17 StVO).
  • Glätte: Auf Eis, Schnee und überfrierender Nässe muss das Tempo so gering sein, dass Du jederzeit anhalten kannst. Der Abstand muss größer sein.
  • Winterreifen: Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- und Reifglätte darf nur mit geeigneter Bereifung gefahren werden (§ 2 Abs. 3a StVO). Die Pflicht hängt vom Wetter ab, nicht vom Kalender.
  • Licht: Bei Nebel Abblendlicht einschalten, Rück- und Warnleuchten sauber halten.

Haftung

Wer bei Glätte und Nebel haftet

Glätte allein entlastet niemanden, weil die Pflicht zur Anpassung bleibt.

Kommst Du ins Rutschen und prallst gegen ein anderes Fahrzeug, wird meist angenommen, Du seist zu schnell oder zu dicht gefahren. Bei Auffahrunfällen im Nebel gilt der Anschein gegen den Auffahrenden, in der Regel ohne Rücksicht darauf, dass die Sicht schlecht war.

Eine Mithaftung der Gemeinde oder des Straßenbaulastträgers kommt nur selten in Betracht: Die Streupflicht gilt innerorts oft nur an gefährlichen Stellen und zu bestimmten Zeiten. Ob sie verletzt wurde, muss geprüft werden.

Vor Ort

Das solltest Du nach einem Unfall bei Glätte oder Nebel tun

Das Wetter ändert Deine Pflichten an der Unfallstelle nicht, es erhöht sie:

  1. Absichern. Bei Nebel ist Dein Auto schlecht zu sehen: Warnblinker, Warnweste, Warndreieck weit genug entfernt aufstellen, hinter die Leitplanke gehen.
  2. Zustand der Fahrbahn fotografieren. Eis, Schnee, Nässe, Sichtverhältnisse, Streugut oder fehlendes Streugut.
  3. Reifen und Beleuchtung dokumentieren. Profiltiefe, Winterreifenkennzeichnung, Licht an Deinem Fahrzeug.
  4. Daten und Zeugen. Wie bei jedem Unfall, auch für die Frage der Mithaftung.
  5. Polizei bei Verletzten oder Streit. Der Bericht hält auch Straßenzustand und Sicht fest.
  6. Versicherung melden und Gutachten. Melde den Schaden der Kasko und lass ihn begutachten.

Ansprüche

Wer den Schaden bezahlt

Das hängt davon ab, ob ein anderer die Ursache gesetzt hat.

  • Du bist selbst abgekommen oder aufgefahren: Dein Schaden ist ein Kaskoschaden, siehe Vollkaskoschaden. Eine Teilkasko deckt Glätteunfälle in der Regel nicht.
  • Ein anderer hat Dich getroffen: Seine Haftpflicht haftet nach Quote. Auch bei Glätte kann er allein verantwortlich sein, wenn er unangepasst fuhr.
  • Streupflichtverletzung: Nur bei nachweisbarem Versäumnis kann die Gemeinde zahlen. Das ist selten und aufwendig zu belegen.
  • Gutachterkosten: Bei unverschuldetem Unfall zahlt die gegnerische Versicherung.

Häufige Fragen

Glätte und Nebel: Deine Fragen

Bin ich bei Glatteis automatisch schuld, wenn ich rutsche und jemanden treffe?

Nicht automatisch, aber oft. Die Geschwindigkeit muss an die Fahrbahn angepasst sein. Wer ins Rutschen gerät, wird meist als Verursacher behandelt, weil er nicht angepasst fuhr.

Wie schnell darf ich bei Nebel fahren?

Bei Sichtweite unter 50 Meter höchstens 50 km/h (§ 3 StVO). Außerdem gilt: nur so schnell, dass Du innerhalb der überblickbaren Strecke anhalten kannst.

Zahlt die Teilkasko bei Glätte?

In der Regel nicht. Glätteunfälle sind meist Vollkaskoschäden. Prüfe Deine Bedingungen, ob und wie Selbstbeteiligung und Rückstufung gelten.

Haftet die Gemeinde, wenn nicht gestreut war?

Nur bei einer nachweisbaren Verletzung der Streupflicht. Die gilt innerorts oft nur für gefährliche Stellen. Das lässt sich im Einzelfall prüfen, ist aber selten erfolgreich.

So helfe ich Dir

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